Bischof Ackermann wird Stellung nehmen -
Keine direkten Auswirkungen auf die Seelsorge
Am 21. Nov. 2019 hat Bischof Dr. Stephan Ackermann die Nachricht erhalten, dass die römische Kleruskongregation entschieden hat, den Vollzug des "Gesetzes zur Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode 2013 - 2016" auszusetzen, damit der Päpstliche Rat für die Interpretation der Gesetzestexte eine sorgfältige Durchsicht und Prüfung des Gesetzes durchführen kann. Auslöser war die Beschwerde (Rekurs) einer Priestergemeinschaft bei der Kleruskongregation. Zudem liegt dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte der Antrag einiger Gläubigen aus dem Bistum vor, die Übereinstimmung des Umsetzungsgesetzes mit dem universalen Kirchenrecht zu prüfen.
Bischof Stephan Ackermann wird nun wie von der Kongregation erbeten Stellung nehmen zu der Beschwerde, die die Priestergemeinschaft Unio Apostolica eingereicht hat.
Im Wortlaut
Das Schreiben der Kleruskongregation an
Bischof Ackermann vom 21. November 2019

Wahlen zum ersten Rat der Pfarrei der Zukunft
Als erste Maßnahme hat Bischof Ackermann verfügt, dass die geplanten Wahlen zum ersten Rat der Pfarrei ausgesetzt werden, weil deren Durchführung gegen die verfügte Aussetzung verstoßen würde. Zu allen weiteren Konsequenzen und Maßnahmen läuft die Prüfung; Informationen dazu erfolgen Anfang der kommenden Woche.
Aktuelle Informationen finden Sie auch unter www.bistum-trier.de/herausgerufen
Seelsorge vor Ort geht weiter
Bistum regelt Gremiensituation
Als Reaktion auf die Aussetzung des Umsetzungsgesetzes durch die römische Kleruskongregation hat das Bistum Trier weitere Maßnahmen in die Wege geleitet. So hat Generalvikar Dr. Ulrich von Plettenberg bereits Ende November den amtierenden Gremienmitgliedern im Gebiet der Pfarreien, die zum 1. Januar 2020 starten sollten, einen Brief geschrieben. Darin bittet er die Gremienmitglieder, bis zur Klärung der Situation ein Übergangsmandat anzunehmen. „Denn es gilt weiterhin: Wir wollen in unserem Bistum keine Zeit ohne handlungsfähige ehrenamtliche Gremien!“, sagt von Plettenberg. Vorgesehen ist, dass die aktuellen Mitglieder in Pfarrgemeinderäten, Pfarreienräten, Kirchengemeinderäten und Verbandsvertretungen ihr Mandat als Übergangsmandat fortführen können, ohne dass es dazu einer Wahl oder einer besonderen Beauftragung bedarf. Die Übergangsmandate gelten bis zu Errichtung neuer Pfarreien und Kirchengemeinden, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021.