Pastoraler Raum Bernkastel-Kues

Das Bistum Trier gliedert sich künftig in Pfarreien und Pastorale Räume. Diese Neu­strukturierung dient der Neu­ausrichtung und Weiter­entwicklung der Pastoral und des kirchlichen Lebens, wie die Diözesan­synode 2013-2016 sie empfohlen hat. Ab dem 1.Januar 2022 (Zeitraum: vier Jahre) können die ersten Pfarreien fusionieren. Parallel erfolgt ab dann die Er­richtung Pastoraler Räume.

Pastoraler Raum Karte

Aufbau des Pastoralen Raumes

Aufbau Pastoraler Raum

Aufbau Pastoraler Raum

Folgende Instrumente sollen dafür eingesetzt werden:

  • Es wird für jeden Pastoralen Raum ein Leitung­steams beauftragt.
  • Das Rahmen­leitbild bietet inhaltliche Orientierung und beschreibt, wie in einem Pastoralen Raum pastorale Schwer­punkte fest­gelegt werden können.
  • Pfarrer, weitere Priester, Diakone, Gemeinde­referen­tinnen und Gemeinde­referenten, Pastoral­referen­tinnen und Pastoral­referenten arbeiten ver­bindlich zusammen und tragen gemeinsam Ver­antwortung für die Um­setzung der Schwer­punkte.
  • Dem Leitungs­team werden in einem weiteren Schritt Aufgaben der Dienst­vorgesetzten­schaft übertragen, damit der Personal­einsatz möglichst lokal geplant und gesteuert werden kann.
  • Aus den Gremien und Organen der Pfarreien/­Kirchen­gemeinden bilden sich Gremien und Organe auf Ebene des Pastoralen Raums, um den Auftrag des Bischofs einer diakonisch, missio­narischen und lokalen Kirchen­entwicklung umzusetzen.

Aufbau Leitungsteam

Auf der Ebene des Pastoralen Raums wird auch ein neuer Kirchen­gemeinde­verband gebildet ( siehe hier). Er sorgt für die rechtliche Handlungs­fähigkeit, für die wirt­schaft­liche Umsetzung der Schwer­punkte und durch die Arbeiter­geber­funktion für die An­gestellten für eine Bündelung der Personal­prozesse und bessere Ko­ordination.

Der Kirchen­gemeinde­verband

Kirchengemeindeverband

Mit der Er­richtung des Pastoralen Raums als Zusammen­schluss von Pfarreien wird auch ein mit dem Pastoralen Raum verbundener neuer Kirchen­gemeinde­verband als Zusammen­schluss aller Kirchen­gemeinden auf dem Gebiet des Pastoralen Raums (KGV PastR) errichtet.

  • Der KGV PastR sorgt für die rechtliche Handlungs­fähigkeit des Pastoralen Raums. Er ist eine Körper­schaft des öffentlichen Rechts und kann am allgemeinen Rechts­verkehr teil­nehmen.
  • Der KGV PastR soll darüber hinaus die Zusammen­arbeit der Kirchen­gemeinden im Bereich der adminis­trativen Aufgaben fördern und die Personal­führung der An­gestellten über­nehmen.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen dem KGV PastR folgende Aufgaben übertragen werden:

Aufgaben des Kirchen­gemeinde­verbandes (KGV) auf der Ebene des Pastoralen Raumes (PastR)

Ent­scheidungen über Zu­weisungen an Kirchen­gemeinden und Kirchen­gemeinde­verbände Die Verbands­vertretung entscheidet, in welcher Höhe den Kirchen­gemeinden (und im Übergang den noch bestehenden Kirchen­gemeinde­verbänden) Mittel aus den Schlüssel­zuweisungen des Bistums weiter­geleitet werden.
Personal­bewirt­schaftung Der Verbands­ausschuss sorgt für die Personal­planung sowie die Ein­stellung und Führung der An­gestellten (in Verbindung mit den zuständigen Pfarrern bzw. weiteren Verantwort­lichen).
Wahrnehmung von Aufgaben für die Kirchen­gemeinden Im Rahmen der Personal­bewirtschaftung verantwortet der KGV PastR die folgenden Aufgaben­bereiche: * Liturgischer Dienst (Küster-, Organisten-, Chorleiterdienst) * Pfarrsekretariat * Reinigungs- und Hausmeisterdienst * Anlagenpflege und * weitere Dienste.
Wahrnehmung von Aufgaben für den Pastoralen Raum Die Verbands­vertretung plant Mittel für die Aufgaben auf Ebene des Pastoralen Raums, die sich aus bischöf­lichen Aufgaben­zuweisungen – insbesondere aufgrund des Abschluss­dokuments der Diözesan­synode – ergeben. Der Verbands­ausschuss nimmt die dies­bezüglichen Rechts­geschäfte wahr.

-> Aufstellung des Haushalts­planes mit Stellen­plan und die Fest­stellung der Jahres­rechnung

Finanzierung

Der Kirchen­gemeinde­verband auf der Ebene des Pastoralen Raums finanziert sich durch:

  • Schlüssel­zuweisungen des Bistums,
  • Zuweisungen der Kirchen­gemeinden aufgrund von Ver­einbarungen zwischen dem Kirchen­gemeinde­verband und den einzelnen Kirchen­gemeinden,
  • Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

In den Zu­weisungen für den KGV PastR sind berück­sichtigt: die an die heutigen Kirchen­gemeinde­verbände verteilten Schlüssel­zuweisungen und die den bis­herigen Dekanaten zur Ver­fügung gestellten Budgets.

Rechts­fähigkeit des Pastoralen Raumes

Die Organe des Kirchen­gemeinde­verbandes – Verbands­vertretung und Verbands­ausschuss – müssen sich zeit­nah nach der Er­richtung konstitu­ieren. Damit ist die Rechts­fähigkeit des KGVs sicher­gestellt ist. Das ist eine wichtige Grund­lage für die Praxis des Pastoralen Raums.

Die Organe, die Struktur und die Aufgaben­verteilung im KGV PastR

Organe Pastoraler Raum

Personal­übergang

Mittel­fristig soll der KGV PastR – wie oben dargestellt – die Träger­schaft für die An­gestellten der Kirchen­gemeinden über­nehmen.

Bereits 2022 wollen viele Pfarreien und Kirchen­gemeinden auf der Ebene der heutigen Pfarreien­gemeinschaften durch Fusion eine neue Pfarrei bzw. Kirchen­gemeinde bilden. Die Übernahme des Personals in den KGV PastR setzt konstitu­ierte Organe voraus, die den Übergang mit dem bisherigen Anstellungs­träger vereinbaren. Die Organe des KGV PastR sind aber noch nicht mit dem Tag der Er­richtung funktions­fähig konstituiert. Für das Jahr 2022 bedeutet das, dass bei Fusionen die An­stellungs­träger­schaft noch nicht auf den KGV PastR übergeht.

Außerdem hat der Bischof ent­schieden, dass ein Teil der Pastoralen Räume und die ent­sprechenden Kirchen­gemeinde­verbände 2022 und ein weiterer Teil erst 2023 errichtet werden. Damit steht nicht für alle fusio­nierten Kirchen­gemeinden der KGV PastR als neuer An­stellungs­träger zur Ver­fügung.

Daher werden bei allen nun an­stehenden Zu­sammen­schlüssen von Kir­chen­gemeinden die An­gestell­ten der heutigen Kir­chen­gemeinde­verbände auf die neu ent­stehenden Kir­chen­gemeinden über­gehen. Das oben be­schriebene Ziel­bild, dass der Kirchen­gemeinde­verband auf Ebene des Pastoralen Raums (KGV PastR) die Funktion des Arbeit­gebers für die An­gestellten in den Kirchen­gemeinden übernimmt, wird in den nächsten Jahren durch einen Betriebs­übergang von den heutigen Kirchen­gemeinde­verbänden oder den dann bereits fusionierten Kirchen­gemeinden auf den neuen Kirchen­gemeinde­verband umzusetzen sein.

Da das Kirchen­vermögens­verwaltungs­gesetz (KVVG), das die Rechts­grundlage für den KGV PastR bildet, vorsieht, dass der General­vikar dem Verband die jeweiligen Aufgaben überträgt, ist diese schritt­weise Ent­wicklung des KGV PastR auch recht­lich möglich.

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