Das Bistum Trier gliedert sich künftig in Pfarreien und Pastorale Räume. Diese Neustrukturierung dient der Neuausrichtung und Weiterentwicklung der Pastoral und des kirchlichen Lebens, wie die Diözesansynode 2013-2016 sie empfohlen hat. Ab dem 1.Januar 2022 (Zeitraum: vier Jahre) können die ersten Pfarreien fusionieren. Parallel erfolgt ab dann die Errichtung Pastoraler Räume.
Aufbau des Pastoralen Raumes
Folgende Instrumente sollen dafür eingesetzt werden:
- Es wird für jeden Pastoralen Raum ein Leitungsteams beauftragt.
- Das Rahmenleitbild bietet inhaltliche Orientierung und beschreibt, wie in einem Pastoralen Raum pastorale Schwerpunkte festgelegt werden können.
- Pfarrer, weitere Priester, Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten arbeiten verbindlich zusammen und tragen gemeinsam Verantwortung für die Umsetzung der Schwerpunkte.
- Dem Leitungsteam werden in einem weiteren Schritt Aufgaben der Dienstvorgesetztenschaft übertragen, damit der Personaleinsatz möglichst lokal geplant und gesteuert werden kann.
- Aus den Gremien und Organen der Pfarreien/Kirchengemeinden bilden sich Gremien und Organe auf Ebene des Pastoralen Raums, um den Auftrag des Bischofs einer diakonisch, missionarischen und lokalen Kirchenentwicklung umzusetzen.
Auf der Ebene des Pastoralen Raums wird auch ein neuer Kirchengemeindeverband gebildet ( siehe hier). Er sorgt für die rechtliche Handlungsfähigkeit, für die wirtschaftliche Umsetzung der Schwerpunkte und durch die Arbeitergeberfunktion für die Angestellten für eine Bündelung der Personalprozesse und bessere Koordination.
Der Kirchengemeindeverband
Mit der Errichtung des Pastoralen Raums als Zusammenschluss von Pfarreien wird auch ein mit dem Pastoralen Raum verbundener neuer Kirchengemeindeverband als Zusammenschluss aller Kirchengemeinden auf dem Gebiet des Pastoralen Raums (KGV PastR) errichtet.
- Der KGV PastR sorgt für die rechtliche Handlungsfähigkeit des Pastoralen Raums. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen.
- Der KGV PastR soll darüber hinaus die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden im Bereich der administrativen Aufgaben fördern und die Personalführung der Angestellten übernehmen.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen dem KGV PastR folgende Aufgaben übertragen werden:
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes (KGV) auf der Ebene des Pastoralen Raumes (PastR)
Entscheidungen über Zuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände | Die Verbandsvertretung entscheidet, in welcher Höhe den Kirchengemeinden (und im Übergang den noch bestehenden Kirchengemeindeverbänden) Mittel aus den Schlüsselzuweisungen des Bistums weitergeleitet werden. |
Personalbewirtschaftung | Der Verbandsausschuss sorgt für die Personalplanung sowie die Einstellung und Führung der Angestellten (in Verbindung mit den zuständigen Pfarrern bzw. weiteren Verantwortlichen). |
Wahrnehmung von Aufgaben für die Kirchengemeinden | Im Rahmen der Personalbewirtschaftung verantwortet der KGV PastR die folgenden Aufgabenbereiche: * Liturgischer Dienst (Küster-, Organisten-, Chorleiterdienst) * Pfarrsekretariat * Reinigungs- und Hausmeisterdienst * Anlagenpflege und * weitere Dienste. |
Wahrnehmung von Aufgaben für den Pastoralen Raum | Die Verbandsvertretung plant Mittel für die Aufgaben auf Ebene des Pastoralen Raums, die sich aus bischöflichen Aufgabenzuweisungen – insbesondere aufgrund des Abschlussdokuments der Diözesansynode – ergeben. Der Verbandsausschuss nimmt die diesbezüglichen Rechtsgeschäfte wahr. |
-> Aufstellung des Haushaltsplanes mit Stellenplan und die Feststellung der Jahresrechnung
Finanzierung
Der Kirchengemeindeverband auf der Ebene des Pastoralen Raums finanziert sich durch:
- Schlüsselzuweisungen des Bistums,
- Zuweisungen der Kirchengemeinden aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Kirchengemeindeverband und den einzelnen Kirchengemeinden,
- Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.
In den Zuweisungen für den KGV PastR sind berücksichtigt: die an die heutigen Kirchengemeindeverbände verteilten Schlüsselzuweisungen und die den bisherigen Dekanaten zur Verfügung gestellten Budgets.
Rechtsfähigkeit des Pastoralen Raumes
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes – Verbandsvertretung und Verbandsausschuss – müssen sich zeitnah nach der Errichtung konstituieren. Damit ist die Rechtsfähigkeit des KGVs sichergestellt ist. Das ist eine wichtige Grundlage für die Praxis des Pastoralen Raums.
Die Organe, die Struktur und die Aufgabenverteilung im KGV PastR
Personalübergang
Mittelfristig soll der KGV PastR – wie oben dargestellt – die Trägerschaft für die Angestellten der Kirchengemeinden übernehmen.
Bereits 2022 wollen viele Pfarreien und Kirchengemeinden auf der Ebene der heutigen Pfarreiengemeinschaften durch Fusion eine neue Pfarrei bzw. Kirchengemeinde bilden. Die Übernahme des Personals in den KGV PastR setzt konstituierte Organe voraus, die den Übergang mit dem bisherigen Anstellungsträger vereinbaren. Die Organe des KGV PastR sind aber noch nicht mit dem Tag der Errichtung funktionsfähig konstituiert. Für das Jahr 2022 bedeutet das, dass bei Fusionen die Anstellungsträgerschaft noch nicht auf den KGV PastR übergeht.
Außerdem hat der Bischof entschieden, dass ein Teil der Pastoralen Räume und die entsprechenden Kirchengemeindeverbände 2022 und ein weiterer Teil erst 2023 errichtet werden. Damit steht nicht für alle fusionierten Kirchengemeinden der KGV PastR als neuer Anstellungsträger zur Verfügung.
Daher werden bei allen nun anstehenden Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden die Angestellten der heutigen Kirchengemeindeverbände auf die neu entstehenden Kirchengemeinden übergehen. Das oben beschriebene Zielbild, dass der Kirchengemeindeverband auf Ebene des Pastoralen Raums (KGV PastR) die Funktion des Arbeitgebers für die Angestellten in den Kirchengemeinden übernimmt, wird in den nächsten Jahren durch einen Betriebsübergang von den heutigen Kirchengemeindeverbänden oder den dann bereits fusionierten Kirchengemeinden auf den neuen Kirchengemeindeverband umzusetzen sein.
Da das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG), das die Rechtsgrundlage für den KGV PastR bildet, vorsieht, dass der Generalvikar dem Verband die jeweiligen Aufgaben überträgt, ist diese schrittweise Entwicklung des KGV PastR auch rechtlich möglich.